Haftung des Geschäftsführers
Ein Spezialgebiet innerhalb der handels- und gesellschaftsrechtlichen Beratung ist die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft. Häufig wählen Gründer eine Kapitalgesellschaft (Statistik einfügen) als Rechtsform für ihr Unternehmen. Und häufig geht dies mit der Vorstellung einher, dass sie dies vor der Haftungsinanspruchnahme durch Gläubiger schützt.
Dies ist nur zum Teil richtig. Sofern der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nur Gesellschafter bleibt, haftet er grundsätzlich nur mit seinem in die Gesellschaft eingebrachten Vermögen bzw. mit seinem Gesellschaftsvermögen.
Dies ändert sich dann, wenn der Gesellschafter auch Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft wird. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind einige Fallstricke zu beachten. Dies gilt im Übrigen egal, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist. Auch ein Fremdgeschäftsführer kann unter gewissen Voraussetzungen durch Gläubiger in Anspruch genommen werden. Im Übrigen sind nicht nur zivilrechtliche Ansprüche zu beachten, sondern es existieren einige strafrechtliche Vorschriften, die ein Geschäftsführer beachten muss.
Unter anderem sind folgende Vorschriften zu beachten:
- 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
- 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
- § 34, 69 Abgabenordnung (AO) bei Verletzung steuerlicher Pflichten
- 71 AO bei Steuerhinterziehung / Steuerhehlerei
- 266a Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorenthaltung / Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- 283 StGB bei Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit
- 283c StGB bei Gläubigerbegünstigung