STREITIGE STEUERSACHEN

Rechtsanwalt Oliver Junker
Fachanwalt für Steuerrecht in Bad Vilbel

Geraten Sie mit der Finanzverwaltung in Konflikt, kann Ihnen nur ein erfahrener und spezialisierter Anwalt helfen. Rechtsanwalt Oliver Junker ist als Fachanwalt für Steuerrecht darauf spezialisiert, das Recht seiner Mandanten gegen Widerstände durchzusetzen – notfalls bis zum Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Bundesverfasssungsgericht (BVerfG). Als Steuerrechts-Experte kennt er die Feinheiten der rechtlichen Spezialmaterie und weiß diese zu Ihrem Vorteil zu nutzen. Lassen Sie sich beraten!

Einspruchsverfahren

Sie haben einen Steuerbescheid erhalten und sind mit den Feststellungen nicht einverstanden? Dann hilft nur eins: Sie müssen gegen den Bescheid Einspruch einlegen (je nach Steuerart auch Widerspruch genannt).

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats bei dem Finanzamt eingehen, das den Bescheid festgesetzt hat.

Ein Monat, das klingt erst einmal lang. Trotzdem sollten Sie, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Steuerbescheids haben, handeln ohne zu zögern: Je eher Ihre Unterlagen beim Anwalt zur Prüfung vorliegen, um so mehr Zeit bleibt für die sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten in Ihrem Fall, für die Abstimmung mit Ihnen, für Recherchen in juristischer Literatur und Rechtsprechung und für die Ausformulierung eines Einspruchs bzw. Widerspruchs, der die Finanzverwaltung überzeugt und im Idealfall zur sofortigen Korrektur Ihres Steuerbescheids führt.

Mit anderen Worten: Setzen Sie sich am besten sofort mit uns in Verbindung. Der Anwalt prüft Ihren Fall, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen und informiert ggf. auch über die Kosten.

Dann können Sie frei entscheiden, ob Sie den Anwalt beauftragen. Sie gehen kein Risiko ein!

Führen Sie Ihr Unternehmen in die Zukunft!

Klage vor dem Finanzgericht

Folgt das Finanzamt der Argumentation im Einspruchsverfahren nicht oder nicht vollständig, können wir Ihr Recht nur mittels Klage vor dem zuständigen Finanzgericht durchsetzen.

Wie schon im Einspruchsverfahren gilt auch hier die Monatsfrist, d. h. Sie sollten aus den oben genannten Gründen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts möglichst sofort an den Anwalt übermitteln.

Wir vertreten unsere Mandanten vor allen Finanzgerichten nicht nur im Großraum Frankfurt am Main, sondern überall in Deutschland. Dabei nutzen wir auch modernste Technik und schalten uns ggf. auch per Videokonferenz in den Gerichtssaal zu.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht werden nicht nur Rechtsfragen erörtert, sondern auch der Sachverhalt geklärt. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht ist die einzige (!) Möglichkeit, den unter Umständen strittigen Sachverhalt gerichtlich überprüfen zu lassen. Werden also im Prozess (aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis) für Sie günstige Tatsachen nicht geltend gemacht, ist eine spätere Korrektur nicht mehr möglich! Im Revisionsverfahren (s. u.) kann der im Prozess festgestellte Sachverhalt nicht mehr in Frage gestellt werden, hier kann es dann nur noch um Rechtsfehler gehen.

Deshalb ist es gerade im Verfahren vor dem Finanzgericht so wichtig, dass Sie sich von einem auf das Steuerrecht spezialisierten Fachanwalt vertreten lassen. Mit einem Experten an Ihrer Seite, der sich nicht nur in der steuerrrechtlichen Spezialmaterie exzellent auskennt, sondern auch über langjährige prozessuale Erfahrung verfügt, haben Sie die größten Chancen, dass Sie den Prozess gewinnen.

Wir klagen für Sie!

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Wenn sie den Prozess verlieren, weil das Finanzgericht anderer Rechtsauffassung ist, können rechtliche Fragen (keine Tatsachen, s. o.) in der nächsten Instanz geklärt werden – wenn das Finanzgericht die Revision ausdrücklich zulässt und das ausdrücklich im Urteil bestimmt. Steht dazu nichts im Urteil, ist die Revision nicht zugelassen und das Verfahren vor den Finanzgerichten ist damit eigentlich beendet.

Aber: Es besteht immer die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzlegen.

Ist die Revision zugelassen, muss ein Rechtsanwalt innerhalb eines Monats die Revision schriftlich einlegen – die Begründung kann dann innerhalb eines weiteren Monats nachgereicht werden.

Die Revision behandelt ausschließlich Rechtsfragen. Hier kann man nicht mehr über Tatsachen streiten, diese sind vor dem Finanzgericht endgültig behandelt. Wi können also keine weiteren Tatsachen und Beweise vorbringen.

Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts. Damit ist das finanzgerichtliche Verfahren grundsätzlich abgeschlossen. Als wirklich letzte Möglichkeit, doch noch zu seinem Recht zu kommen, bleibt dann nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.

Wir klären die Rechtsfragen für Sie!

Nichtzulassungs­beschwerde

Wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung die Revision nicht zugelassen hat, Sie aber die Entscheidung dennoch vom Bundesfinanzhof in rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen möchten, dann müssen wir beim Bundesfinanzhof Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegen.

Diese Beschwerde darf nur ein Rechtsanwalt oder Steuerberater einlegen, und zwar innerhalb von einem Monat ab Zustellung der finanzgerichtlichen Entscheidung (wobei uns für die Begründung dann ggf. ein weiterer Monat Zeit bleibt).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden wir uns gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO). D. h. es geht nicht inhaltlich um Ihren Fall, sondern darum, ob das Finanzgericht die folgende Fragen fehlerhaft beurteilt hat:

  • Weicht die Rechtsansicht des Finanzgericht von anderen vergleichbaren Entscheidungen ab (sog. Divergenz)?
  • Ist die Rechtsansicht für eine Vielzahl von vergleichbaren Fallkonstellationen von grundsätzlicher Bedeutung?
  • Hat das Finanzgericht bei der Verfahrensleitung etwas falsch gemacht (Verfahrensfehler)?

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf daher intensiver Auseinandersetzung mit dem Urteil und der maßgeblichen Literatur- und Rechtsprechungsansichten.

Damit wir die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend prüfen können, werden wir immer die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Nur so können wir auch Akteneinsicht in die finanzgerichtlichen Akten nehmen und den Beschwerdegrund des Verfahrensfehlers richtig prüfen können.

Fällt die Prüfung positiv aus, reichen wir die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach.

Rein statistisch gesehen, lässt der Bundesfinanzhof nach einer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich in rund 12% der Fälle die Revision zu (Quelle: BFH Geschäftsbericht 2018).

Durch unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Nichtzulassungsbeschwerde können wir Ihnen eine zuverlässige Einschätzung geben, wann eine Nichtzulassungsbeschwerde Chancen auf Erfolg hat, oder nicht.

Lässt der Bundesfinanzhof die Revision zu, wird vom Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren direkt in das Revisionsverfahren übergeleitet. Es muss sodann die Revision begründet werden. Es gelten dann die Regelungen zum Revisionsverfahren.

Wir beschweren uns für Sie!

Verfassungs­beschwerde vor dem Bundes­verfassungsgericht

Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen worden sein oder auch das Revisionsverfahren nicht die erwünschte Entscheidung gebracht haben, bleibt dem Steuerpflichtigen nur noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Die muss binnen eines Monats schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die maßgebliche steuerliche Norm, also das Gesetz selbst oder die Verordnung, verfassungswidrig ist. Der Beschwerdeführer macht mit einer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte (wie z.B. Art. 3 GG allgemeine Gleichheitssatz, Art. 12 GG Berufsfreiheit etc.) geltend.

Damit dies gelingt, muss bereits in den vorhergehenden Instanzen (Einspruchsverfahren, Klageverfahren etc.) alles unternommen werden, den Rechtsweg auszuschöpfen und bereits dort den Sachverhalt ausreichend darzustellen, geeignete Beweisanträge zu stellen etc.. Dazu gehört zum Beispiel auch, im Rahmen eines Revisionsverfahrens, konkrete Normenkontrollanträge (besonderes Verfahren zur Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes) gegenüber dem Bundesfinanzhof anzuregen.

Ein erfahrener Fachanwalt wird also bereits in den vorherigen Instanzen immer darauf achten, einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde den Weg zu ebnen.

Wir beschweren uns für Sie!

Über Junker.Legal

Rechtsanwalt Oliver Junker
Fachanwalt für Steuerrecht
Oliver Junker leistet seit 2003 Rundumbetreuung in Sachen Recht & Steuern. Zu seinen Mandanten zählen kleine und mittelständische Unternehmen genauso wie Freiberufler und auch Privatpersonen.

Persönlich & aus einer Hand
Für Sie als Mandant steht Oliver Junker immer als Ihr direkter Ansprechpartner zur Verfügung. Er kennt Ihren Fall von A bis Z und bearbeitet die Sache persönlich. Das beschleunigt und vereinfacht vieles.

Klare Kommunikation
Neben der rechtlichen Expertise und Erfahrung ist Kommunikation seine große Stärke. Dabei kommt ihm seine umfangreiche Erfahrung als Lokalpolitiker zu Gute. Das hilft in Verhandlungen z. B. mit der Finanzverwaltung genauso wie vor Gericht.

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Standort der Kanzlei:
Jeschkenweg 10, 61118 Bad Vilbel